Haushaltshilfe in der Schwangerschaft
Eine Schwangerschaft ist eine schöne, aber auch anstrengende Zeit. Wenn Beschwerden Sie ausbremsen oder der Arzt Schonung verordnet, übernehmen wir den Haushalt, häufig komplett auf Kosten der Krankenkasse und ohne Zuzahlung.
Das Wichtigste in Kürze
Rechtsgrundlage: § 38 SGB V (gesetzliche Krankenkasse)
Wann: Bei Beschwerden oder ärztlich verordneter Schonung in der Schwangerschaft
Zuzahlung: Keine (zuzahlungsfrei bei Schwangerschaft und Entbindung)
Voraussetzung: Ärztliche Verordnung, keine andere Person im Haushalt
Gebiet: Gelsenkirchen, Gladbeck & Umgebung
Ob Übelkeit im ersten Trimester, Rückenschmerzen im zweiten, ärztlich verordnete Bettruhe oder einfach die Erschöpfung der letzten Wochen: Es gibt viele Phasen in der Schwangerschaft, in denen Bücken, Heben und Putzen nicht mehr gehen. Genau dann haben Sie Anspruch auf Haushaltshilfe, und zwar auf Kosten Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.
Rechtsgrundlage: § 38 SGB V
Die gesetzliche Grundlage ist § 38 des Sozialgesetzbuchs V (Fünftes Buch, Krankenversicherung). Dieser Paragraf verpflichtet die gesetzliche Krankenkasse, eine Haushaltshilfe zu stellen oder die Kosten zu übernehmen, wenn eine versicherte Person den Haushalt wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Entbindung vorübergehend nicht führen kann.
Wichtig: § 38 SGB V gilt unabhängig von einem Pflegegrad. Sie brauchen keinen Pflegegrad, um in der Schwangerschaft Anspruch auf Haushaltshilfe zu haben. Die Leistung wird von der Krankenkasse übernommen, nicht von der Pflegekasse. Einen umfassenden Überblick über alle Wege der Kostenübernahme über die Krankenkasse finden Sie auf unserer Übersichtsseite.
Zuzahlungsfrei: ein besonderer Vorteil in der Schwangerschaft
Bei den meisten Leistungen nach § 38 SGB V fällt eine Zuzahlung an: in der Regel 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Kalendertag. Bei Schwangerschaft und Entbindung entfällt diese Zuzahlung vollständig. Das regelt § 38 Abs. 4 SGB V ausdrücklich.
Das bedeutet: Wenn Ihre Ärztin oder Ihr Arzt die Haushaltshilfe wegen Ihrer Schwangerschaft verordnet, trägt die Krankenkasse die vollen Kosten. Für Sie entstehen keine Eigenkosten.
Wer hat Anspruch?
Der Anspruch auf Haushaltshilfe in der Schwangerschaft setzt voraus:
- Sie sind gesetzlich krankenversichert.
- Eine Ärztin oder ein Arzt bescheinigt, dass Sie den Haushalt aufgrund Ihrer Schwangerschaft vorübergehend nicht selbst führen können.
- Es lebt keine andere Person im Haushalt, die den Haushalt führen kann.
Leben Kinder unter 12 Jahren in Ihrem Haushalt (oder ein behindertes, hilfsbedürftiges Kind), verstärkt das den Anspruch nochmals deutlich: Die Krankenkasse kann dann bis zu 26 Wochen Haushaltshilfe übernehmen. Aber auch ohne Kinder im Haushalt besteht bei Schwangerschaft grundsätzlich Anspruch.
Manche Krankenkassen erweitern den gesetzlichen Anspruch über ihre Satzung und übernehmen Haushaltshilfe in der Schwangerschaft auch in Fällen, die über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehen. Es lohnt sich, bei Ihrer Kasse nachzufragen, oder wir fragen gemeinsam nach.
Was wir für Sie übernehmen
Wir erledigen alle Haushaltsaufgaben, die Ihnen in der Schwangerschaft schwerfallen oder von der Ärztin verboten wurden:
- Wohnung reinigen, Staubsaugen, Wischen, Bad und Küche putzen
- Einkäufe erledigen und nach Hause bringen
- Wäsche waschen, aufhängen, zusammenlegen und bügeln
- Betten frisch beziehen
- Einfache Mahlzeiten vorbereiten
- Besorgungen und Apothekengänge
- Wenn Kinder im Haushalt leben: Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder
So beantragen Sie die Haushaltshilfe in der Schwangerschaft
Am besten sprechen Sie das Thema schon früh mit Ihrer Gynäkologin oder Ihrem Gynäkologen an. Je früher die Verordnung ausgestellt wird, desto schneller kann die Unterstützung beginnen.
- Ärztin oder Arzt ansprechen: Ihre Gynäkologin oder Ihr Arzt stellt eine ärztliche Verordnung aus. Darin steht, dass Sie den Haushalt aus gesundheitlichen Gründen nicht führen können.
- Antrag bei der Krankenkasse: Mit der Verordnung stellen Sie einen Antrag bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Das Formular bekommen Sie bei der Kasse. Wir helfen Ihnen beim Ausfüllen.
- Bewilligung: Die Kasse prüft den Antrag und bewilligt die Leistung.
- Wir starten: Nach der Zusage kommen wir zu Ihnen nach Hause und übernehmen die vereinbarten Aufgaben.
Kann die Krankenkasse keine geeignete Haushaltshilfe stellen, haben Sie das Recht, sich eine eigene Hilfe zu suchen. Die entstandenen Kosten werden in angemessener Höhe erstattet. Das gibt Ihnen die Freiheit, uns als vertrautes Team zu wählen.
Haushaltshilfe in der Schwangerschaft in Gelsenkirchen, Gladbeck und Umgebung
Wir sind in allen Stadtteilen Gelsenkirchens für Sie unterwegs, von Buer und Hassel im Norden über Schalke, die Altstadt und Horst bis Ückendorf, Rotthausen und Resser Mark im Süden. In Gladbeck kommen wir nach Mitte, Butendorf, Zweckel, Rentfort, Brauck und allen weiteren Stadtteilen. Auch im direkten Umland sind wir für Sie erreichbar.
Weil unser Sitz in Gelsenkirchen ist, sind die Wege kurz, die Termine zuverlässig und die Reaktionszeiten schnell. In der Schwangerschaft ist Verlässlichkeit besonders wichtig, und genau das können wir bieten.
Nach der Geburt: der Anspruch gilt auch dann noch
§ 38 SGB V gilt nicht nur während der Schwangerschaft, sondern auch nach der Entbindung. Wenn Sie sich nach der Geburt erholen müssen und den Haushalt nicht führen können, besteht derselbe Anspruch weiter. Und auch nach einem Kaiserschnitt als operativem Eingriff kann zusätzlich die Seite zur Haushaltshilfe nach einer Operation für Sie relevant sein.
Was kostet die Haushaltshilfe als Selbstzahlerin?
Wenn die Krankenkasse die Kosten nicht oder nicht vollständig übernimmt, sind Sie trotzdem bei uns willkommen. Als Selbstzahlerin buchen Sie alle Leistungen ab 35 Euro pro Stunde und können bis zu 20 Prozent der Kosten steuerlich absetzen, weil haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG steuerlich begünstigt sind.
Häufige Fragen
Ja. Bei Beschwerden in der Schwangerschaft, die dazu führen, dass Sie den Haushalt nicht selbst führen können, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Haushaltshilfe nach § 38 SGB V. Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung.
Nein. Bei Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft und Entbindung entfällt die Zuzahlung vollständig. Das regelt § 38 Abs. 4 SGB V ausdrücklich.
Nein. § 38 SGB V ist eine Leistung der Krankenversicherung und gilt unabhängig von einem Pflegegrad.
Eine ärztliche Verordnung Ihrer Gynäkologin oder Ihres Arztes sowie einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse. Beim Ausfüllen und Einreichen helfen wir Ihnen.
Ja. Der Anspruch nach § 38 SGB V gilt auch nach der Entbindung, wenn Sie den Haushalt aus gesundheitlichen Gründen nicht führen können.
Ja. Wir sind in allen Stadtteilen beider Städte und im Umland unterwegs. Rufen Sie uns an, wir sagen Ihnen sofort wann wir kommen können.
Brauchen Sie jetzt Entlastung?
Rufen Sie an. Wir besprechen in Ruhe, was Ihnen guttut, und helfen beim Antrag bei der Kasse.
Alltagsfee Haushaltshilfe · Gelsenkirchen, Gladbeck & Umgebung · Tel. 0209 36693434